Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten ohne Bindung an die Parteianträge. Die Offizialmaxime gilt in diesen Angelegenheiten auch vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.2). Die Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime hat zur Folge, dass das Gericht ohne Antrag tätig werden muss, wenn dies nötig oder sinnvoll ist (vgl. SPYCHER, Berner Kommentar ZPO, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 296 N 5). Somit sind auch die Dispositivziffern 2, 3 und 4 von der Beschwerdeinstanz zu überprüfen.