Diese Begründung ist nachvollziehbar und ausreichend. Die Regelung, dass der Vater die Kinder im Haushalt der Mutter zu betreuen hat, darf nicht - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - als Weisung im Sinne von Art. 273 Abs. 2 ZGB verstanden werden, die eine Gefährdung des Kindeswohls voraussetzen würde. Die KESB hat lediglich die Besuchsmodalitäten im Sinne des Kindeswohls regeln wollen. 3. Strittig ist vorliegend die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Kinder (Dispositivziffer 1 des Entscheids Nr. 29-25 der KESB vom 25. Februar 2025).