Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_838/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 3; BGE 143 III 65 E. 5.2; GEHRI, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, 2024, Art. 53 N 24 f.)