Gerade aus diesem Grund sei die Argumentation der KESB, dass die Empfehlung des KJPD nicht umgesetzt werden solle, nicht nachvollziehbar. Offenbar würden bei der KESB die Rechte der Kinder auf Kontakt zu beiden Elternteilen nicht sehr hoch gewichtet. 2. Vorab ist festzustellen, dass keine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs vorliegt. Dazu, was folgt.