Der persönliche Verkehr sei bis zur Volljährigkeit der Kinder zu regeln, denn ein Entscheid könne nur unter den Voraussetzungen von Art. 298d ZGB abgeändert werden. Die KESB habe völlig ausser Acht gelassen, dass der Entscheid vom 25. Februar 2025 nicht einfach abgeändert werden könne. Hinzu komme, dass es keinem Elternteil zugemutet werden könne, ein Abänderungsverfahren einzuleiten, weil die KESB auf die Regelung von weitergehenden Kontakten verzichtet habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Vater auf unbestimmte Zeit mit einem Kontaktrecht ohne Aussicht auf Übernachtungen zufrieden geben müsse.