Die Mutter habe gegenüber der KESB selbst mitgeteilt, dass der Vater gut zu den Kindern schaue. Entsprechend gebe es keinen Grund für eine derartige Einschränkung des Bewegungsradius, zumal der Vater bereits akzeptiere, dass er die Kinder in den Wohnräumen der Mutter und nicht in seinen eigenen betreue. Massnahmen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht nach Art. 273 Abs. 2 ZGB setzten eine Gefährdung des Kindeswohls voraus und müssten verhältnismässig sein. Die KESB begründe in ihrem Entscheid die Auflage nicht, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Auch die Mutter habe nie geltend gemacht, dass das Kindswohl gefährdet würde.