Die KESB habe dem Vater in Phase 1 des Entscheids die Auflage gemacht, dass er die Kinder im Haushalt der Mutter zu betreuen habe und erste Ausflüge in der Nähe, bspw. auf den Spielplatz in Appenzell, möglich seien. Konkret bedeute dies, dass der Vater in dieser ersten Phase, welche auf eine unbestimmte Dauer angeordnet worden sei, räumlich massiv eingeschränkt werde. So könne er mit seinen Kindern nicht einmal einen Ausflug ins Hallenbad nach Herisau, zur Streichelfarm in Gais oder zu seinen Eltern machen. Die Mutter habe gegenüber der KESB selbst mitgeteilt, dass der Vater gut zu den Kindern schaue.