Der Vater habe sich deshalb gezwungen gesehen, sich an die KESB zu wenden und zu verlangen, dass ihm ab sofort zu gestatten sei, die Betreuung der Kinder in seinen eigenen Wohnräumen durchzuführen. Nach Einreichung dieses Gesuchs bei der KESB hätten die Besuche wieder eigeschränkt stattfinden können, ausschliesslich unter Aufsicht der Mutter und in ihrem Haus. Es sei dem Vater nicht einmal erlaubt worden, mit den Kindern nach draussen zu gehen.