6 - 13 habe Besuchstage immer wieder ausfallen lassen und die Betreuungszeiten eigenmächtig abgeändert. Obwohl der Vater damals der unüblichen Modalität zugestimmt habe, habe ihm die Mutter den Kontakt zu den Kindern verweigert. Der Vater habe sich deshalb gezwungen gesehen, sich an die KESB zu wenden und zu verlangen, dass ihm ab sofort zu gestatten sei, die Betreuung der Kinder in seinen eigenen Wohnräumen durchzuführen.