Dazu ist auf das Mail von Z. (KESB) an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2025 zu verweisen, worin sie angibt, nächsten Dienstag, 25. Februar 2025, sei Entscheidsitzung im Kollegium. Ziffer 1 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers, es sei der Entscheid der KESB vom 25. Februar 2025 aus diesem Grund vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. III. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Kontaktrecht habe nie entsprechend der Vereinbarung vom 16. Mai 2024 umgesetzt werden können. Die Mutter