4. 4.1. Vorab macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend, im Entscheid vom 25. Februar 2025 sei die Besetzung der KESB bekannt gegeben worden: Der Rechtsvertreterin sei bekannt, dass das Behördenmitglied Y. nur Montag halbtags sowie den ganzen Freitag arbeite. Es werde deshalb mit Nichtwissen bestritten, dass das Behördenmitglied Y. am Entscheid vom Dienstag, 25. Februar 2025, mitgewirkt habe. Entsprechend wäre die Zusammensetzung der Behörde nicht so gewesen, wie auf dem Entscheid aufgeführt, weshalb der Entscheid per se aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei.