Der Kindsvater sei in Phase 1 für berechtigt zu erklären, die Kinder A. und B. jeden Montag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen; nach Absprache der Kindseltern bleibt der Kindsvater für das Nachtessen und das Zubettgehen, wobei die Besuche im Haus der Kindsmutter stattfinden, und er ist für berechtigt zu erklären, während seiner Betreuungszeit mit den Kindern Ausflüge zu unternehmen, eventualiter sei der Entscheid der KESB vom 25. Februar 2025 um folgende Phasen zu ergänzen: Phase 4: jedes zweite Wochenende von Sonntag, 09.00 Uhr bis Montag, 18.00 Uhr; Phase 5: jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr bis Montag, 18.00 Uhr;