3. Gegen den Entscheid Nr. 29-25 der KESB reichte D. (folgend: Beschwerdeführer) am 4. April 2025 bei der kantonsgerichtlichen Kommission für allgemeine Beschwerden Beschwerde mit den Rechtsbegehren ein, der Entscheid der KESB vom 25. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1, Phase 1 des Entscheids der KESB vom 25. Februar 2025 aufzuheben und wie folgt zu ändern: Der Kindsvater sei in Phase 1 für berechtigt zu erklären, die Kinder A. und B. jeden Montag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen;