Damit die Regelungen des persönlichen Verkehrs und die Weisung an die Kindseltern begleitet und überwacht werden könnten, sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. X. habe sich bereit erklärt, die Beistandschaft für A. und B. zu übernehmen. Da die Reaktionen der Kinder gemäss Kindsmutter sehr heftig ausfielen und bereits seit längerer Zeit andauerten, scheine eine psychotherapeutische Abklärung und Behandlung der Kinder angezeigt. Die Beistandsperson sei damit zu beauftragen, eine Anmeldung beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst in die Wege zu leiten.