d) Wenn angezeigt entsprechende Massnahmen in die Wege zu leiten und deren Umsetzung zu überwachen sowie nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen; e) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Innerrhoden bei besonderen Vorkommnissen, jedoch spätestens per 31. Januar 2026 einen ordentlichen Rechenschaftsbericht einzureichen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.