b) Über die Phasenwechsel des Besuchsrechts in Absprache mit den involvierten Fachpersonen und aufgrund der Rückmeldungen der Eltern zu entscheiden; c) Die Interessen von A. und B. in Bezug auf die Kontakte mit dem Vater zu vertreten; d) Wenn nötig und im Interesse der Kinder der Kindesschutzbehörde eine Anpassung über die Besuchsregelung zu beantragen. Weitere Aufgaben a) Eine Anmeldung beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst in die Wege leiten, insbesondere ist die Beistandsperson ermächtigt, sich regelmässig mit den zuständigen