Die Kindseltern werden gestützt auf Art. Art. 273 Abs. 3 ZGB angewiesen, an einem professionellen Elterncoaching/Mediation teilzunehmen und aktiv daran mitzuwirken. Für A. und B. wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Als Beiständin wird X. ernannt. Die Beiständin wird beauftragt: Persönlicher Verkehr a) Die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen, zwischen den Eltern zu vermitteln und wenn nötig die Modalitäten des Besuchsrechts im Interesse von A. und B. festzulegen und der jeweils veränderten Situation anzupassen;