1 - 13 2. 2.1. Am 25. Februar 2025 erliess die KESB folgenden Entscheid (Entscheid Nr. 29-25): Der persönliche Verkehr zwischen A. und B. und dem Kindsvater D. wird nach Art. 298d ZGB wie folgt angepasst: Phase 1: Jeden Montag von 9.00 bis 18.00 Uhr; nach Absprache der Kindseltern bleibt der Kindsvater für das Nachtessen und das Zubettgehen; die Besuche finden zuhause (Haus der Kindsmutter) statt; erste Ausflüge in der Nähe bspw. auf den Spielplatz in Appenzell sind möglich.