1.4. Am 17. Oktober 2024 stellte D. bei der KESB einen Abänderungsantrag der von der KESB am 7. Juni 2024 genehmigten Vereinbarung vom 16. Mai 2024. So sei D. für berechtigt zu erklären, die Kinder jeden Montag, 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie zusätzlich einen weiteren halben Tag pro Woche, in seinen eigenen Wohnräumen zu betreuen. Die Mutter sei gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB anzuweisen, das Besuchsrecht zu ermöglich und aktiv zu fördern. Ausserdem sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen.