{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-02-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KBA-2-2025_2026-02-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/kba-2-2025.pdf/@@download/file/kba-2-2025.pdf", "Checksum": "1ecb6ff8f3d116cd91f238da0bfe4960"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["KBA 2-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.02.2026 (publiziert) KBA 2-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.02.2026 (publié) KBA 2-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.02.2026 (pubblicato) KBA 2-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Anpassung persönlicher Verkehr"}], "ScrapyJob": "446973/41/2758", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:15:39", "Checksum": "c9e39e991afeecbbca65b5a39ed4fd8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.02.2026 (publiziert) KBA 2-2025\nRegeste:\nBeschwerde gegen Anpassung persönlicher Verkehr\n\n Die Eltern haben ungeachtet dieses Entscheids die Möglichkeit, vorerst das Besuchsrecht wie vom Beschwerdeführer beantragt auszuüben, sollten sie dies wüschen. Auf\nweitergehende Regelungen ist in diesem Zeitpunkt zu verzichten. Entgegen der Ansicht\ndes Beschwerdeführers muss die KESB das Kontaktrecht nicht bis zur Volljährigkeit regeln. Eine Neuregelung des persönlichen Verkehrs ist nur möglich, wenn dies durch eine\nwesentliche Veränderung der Verhältnisse und zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist\n(Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB). Ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, beurteilt sich\naufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n5A_951/2020 vom 7. Februar 2021 E. 4). Die Regelung des persönlichen Verkehrs soll\neinerseits eine Regelung auf Dauer sein, die sogar die künftige Entwicklung der Verhältnisse einbezieht. Sie soll andererseits der Erkenntnis gerecht werden, dass Besuchskontakte einer Dynamik unterliegen und den konkreten Bedürfnissen Rechnung tragen.\nFür die Änderung des persönlichen Verkehrs ist in strittigen Fällen die Kindesschutzbehörde zuständig. Das Änderungsverfahren ist gegenüber dem alten Recht einfacher,\nkostengünstiger und kürzer geworden. Deshalb ist es gerechtfertigt, weniger strenge Anforderungen an die Wesentlichkeit der Veränderung der Verhältnisse zu stellen. Aufgrund der flexibleren Änderungsmöglichkeit muss der persönliche Verkehr nicht mehr\nauf lange Sicht geregelt, sondern er kann vermehrt den aktuellen Bedürfnissen angepasst werden (vgl. BÜCHLER/CLAUSEN, Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, Band\nI: ZGB, 4. Auflage, 2022, Art. 134 N 17).\n\nDie KESB führte in ihrem Entscheid vom 25. Februar 2025 aus, auf die Regelung des\nlängerfristigen persönlichen Verkehrs werde vorerst verzichtet. Zuerst sollten verbindliche Besuche aufgebaut werden. Die Situation ändere sich bei Kleinkindern aufgrund\nihrer Entwicklung laufend. Die Wochenenden und Ferien sollten deshalb zu einem späteren Zeitpunkt - sofern nötig - behördlich geregelt werden. Diesbezüglich ist der KESB\nzuzustimmen. Eine Regelung über mehrere Jahre macht im jetzigen Zeitpunkt keinen\nSinn. Zunächst sind die Besuche in der Wohnung des Vaters zu etablieren. Spätestens\nwenn beide Kinder eingeschult sind, wird es die Aufgabe der Beistandsperson resp. der\nKESB sein, mit den Eltern bezüglich Wochenendbesuchen mit Übernachtungen und Ferien eine angepasste Lösung zu vereinbaren resp. eine angepasste Regelung zu treffen\n(vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.3 und BGer\n5A_312/2021 vom 2. November 2021 E. 3.3.2).\n\nDer Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Regelung der KESB um die Phasen 4\nund 5 und eine Ferienregelung zu ergänzen, ist deshalb abzuweisen.\n\n4.2.5. Die Regelungen zum Phasenwechsel und den Übergaben gemäss Dispositivziffer 1 im\nEntscheid Nr. 29-25 der KESB vom 25. Februar 2025 wurden in der Beschwerde nicht\n\n12 - 13\nthematisiert; die Regelung zu den Übergaben ist deshalb zu bestätigen. Eine Regelung\nbetreffend Phasenwechsel wird nicht mehr nötig sein, da nur eine Phase festgelegt wird.\n\nDiesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich nicht die Aufgabe des Beistands ist, sich gegen einen Elternteil durchzusetzen oder die Interessen eines Elternteils wahrzunehmen. Der Beistand ist - zusammen mit den Eltern und dem Kind - für die\nUmsetzung der Anordnung zuständig. Die Dauer und Häufigkeit des persönlichen Verkehrs sowie allfällige Einschränkungen müssen bei Uneinigkeit der Eltern von der KESB\nresp. dem Gericht festgelegt werden (vgl. BGE 118 II 241 E. 2; KOKES, Praxisanleitung\nKindesschutzrecht, Rz. 15.59 und 15.60). Das Gleiche hat für den Wechsel in eine\nnächste Phase zu gelten.\n\n5. Der Entscheid der KESB Nr. 29-25 vom 25. Februar 2025 ist in Dispositivziffer 1 abzuändern und es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Kinder gemäss Phase\n2, jedoch entgegen dem Entscheid der KESB bei sich zuhause auf Besuch nehmen darf.\nDen Parteien steht es offen, bilateral eine andere Regelung zu treffen.\n\nDie Beschwerde ist zusammenfassend teilweise gutzuheissen.\n\n(…)\n\nKantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KBA 2-2025\nvom 06.01.2026\n\n13 - 13\n"}