{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-02-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KBA-2-2025_2026-02-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/kba-2-2025.pdf/@@download/file/kba-2-2025.pdf", "Checksum": "1ecb6ff8f3d116cd91f238da0bfe4960"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["KBA 2-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.02.2026 (publiziert) KBA 2-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.02.2026 (publié) KBA 2-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.02.2026 (pubblicato) KBA 2-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Anpassung persönlicher Verkehr"}], "ScrapyJob": "446973/41/2758", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:15:39", "Checksum": "c9e39e991afeecbbca65b5a39ed4fd8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.02.2026 (publiziert) KBA 2-2025\nRegeste:\nBeschwerde gegen Anpassung persönlicher Verkehr\n\n4.2.2. Gemäss der herrschenden Lehre finden die Besuche der Kinder in aller Regel in der Umgebung des Besuchsberechtigten statt. Die Wohnung der Inhaberin der elterlichen\nSorge oder Obhut ist wegen möglicher Loyalitätskonflikte für das Kind grundsätzlich ungeeignet. Einzig bei Säuglingen/Kleinkindern kann es im Einzelfall angebracht sein, die\nBesuche in der Wohnung des Sorge- oder Obhutsberechtigten stattfinden zu lassen (vgl.\nSCHWENZER/COTTIER, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, 2022, Art. 273\nN 17; MICHEL/SCHLATTER, Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, 2018, Art. 273 N 13). Dies\nist für die vorliegende Fragestellung zentral. Die kantonsgerichtliche Kommission für allgemeine Beschwerde schliesst sich - wie nachfolgend ausgeführt wird - dieser in der\nLehre vorherrschenden Meinung an.\n\nEin Teil der Lehre geht davon aus, dass ein externes Besuchsrecht erst ab dem 3. Altersjahr des Kindes angebracht sei (vgl. HEGNAUER, Berner Kommentar, Kommentar\nzum Schweizerischen Privatrecht, Band II, 4. Auflage, 1997, Art. 273 ZGB N 80). Das\nBundesgericht hat sich bisher noch nicht zu dieser Frage geäussert. Es hat aber entschieden, dass die Vorinstanz durch die Gewährung eines externen Besuchsrechts sein\nErmessen nicht überschritten hat, auch wenn die Tochter der Parteien erst zwei Jahre\nalt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.105/2003 vom 25. Juni 2003 E. 3.2).\n\nHäufigkeit und Dauer der Besuchskontakte richten sich vor allem nach dem Alter des\nKindes, seiner bisherigen Bindung an den anderen Elternteil, der Häufigkeit bisheriger\nKontakte, der Entfernung der Wohnungen der Eltern und der Lebensgestaltung des Kindes und beider Eltern. Das kindliche Zeitgefühl ist in jedem Fall zu beachten, so dass\ninsbesondere bei Kleinkindern häufige und kurze Besuchsintervalle ohne Übernachtungen ideal sind. Ob das Kind beim Besuchsberechtigten übernachtet, hängt neben dem\nAlter von der Qualität der Beziehung zwischen Besuchsberechtigten und Kind ab. Neben\nperiodischen Kurzbesuchen kommt insbesondere bei Schulkindern noch eine Regelung\nfür die Feiertage sowie den Ferienbesuch in Frage (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O.,\nArt. 273 N 13 f.).\n\n4.2.3. Zunächst ist als erstellt anzusehen, dass die Kinder Reaktionen zeigen, wenn Besuchszeiten mit dem Vater anstehen. Es lässt sich nicht erkennen, dass Verhaltensweisen des\nVaters der Grund für diese Reaktionen wären. Sowohl den Akten als auch den Ausführungen der Parteien ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine gute Beziehung\nzu seinen Kindern pflegt. Eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Ausübung des\npersönlichen Verkehrs liegt nicht vor. Im März 2026 wird das jüngere der Kinder, B., im\nvierten Altersjahr sein. Es gibt keine Anhaltspunkte, weshalb vorliegend von der Regel,\ndie Besuchskontakte in der Umgebung des Besuchsberechtigten auszuüben, abgewichen werden soll. Im Gegenteil ist - auch gestützt auf die Ausführungen des KJPD -\ndavon auszugehen, dass sich die Situation mit dem grossen Loyalitätskonflikt für die\nKinder entschärft, wenn sie den Vater ausserhalb des mütterlichen Einflussfelds besuchen können.\n\n11 - 13\nDer Vater ist deshalb entgegen dem Entscheid der KESB vom 25. Februar 2025 und\nüber seinen Antrag hinaus zu berechtigen, seine Kinder in seiner Wohnung zu betreuen.\nDass diese Besuche allenfalls gegen den Willen der Mutter stattfinden müssen und die\nMutter schlimmstenfalls das Besuchsrecht ganz verweigern könnte, darf bei der Regelung der Besuchskontakte nicht ausschlaggebend sein. Es ist daran zu erinnern, dass\nA. und B. antragsgemäss unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter\nstehen.\n\n4.2.4. Der Beschwerdeführer hat den Entscheid bezüglich Häufigkeit der Besuchskontakte\nnicht kritisiert. Er hat «nur» beantragt, die Phasen 4 und 5 sowie eine Ferienregelung zu\nergänzen. Dass der Phasenwechsel durch die Beistandsperson entschieden wird, wurde\nnicht beanstandet. Die Besuchskontakte sind deshalb zunächst wie in Phase 3 aufgeführt, das heisst jeden Montag von 09.00 bis 18.00 Uhr und zusätzlich einen halben Tag\npro Woche, auszuüben.\n\n"}