{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-02-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KBA-2-2025_2026-02-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/kba-2-2025.pdf/@@download/file/kba-2-2025.pdf", "Checksum": "1ecb6ff8f3d116cd91f238da0bfe4960"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["KBA 2-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.02.2026 (publiziert) KBA 2-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.02.2026 (publié) KBA 2-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.02.2026 (pubblicato) KBA 2-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Anpassung persönlicher Verkehr"}], "ScrapyJob": "446973/41/2758", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:15:39", "Checksum": "c9e39e991afeecbbca65b5a39ed4fd8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.02.2026 (publiziert) KBA 2-2025\nRegeste:\nBeschwerde gegen Anpassung persönlicher Verkehr\n\n Aufgrund der Ausführungen der Parteien sowie aus den Akten, inkl. der Akten der KESB,\nist eindeutig, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ein\nKonflikt besteht, der an den Kindern nicht spurlos vorbeigeht. Das vereinbarte Besuchsrecht des Vaters hat sich seit der Trennung der Parteien äusserst schwierig gestaltet.\nEine Kindswohlgefährdung liegt vor. Die Eltern sind nicht von sich aus in der Lage, die\nKinder angemessen zu schützen. Ein Elterncoaching/Mediation sowie die Einsetzung\nder Beiständin X. sind angezeigt. Die vorinstanzlichen Dispositivziffern 2, 3 und 4 sind\nzu bestätigen.\n\n4.\n4.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind\nhaben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1\nZGB). Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen\nVerkehr geregelt wird (Art. 273 Abs. 3 ZGB). Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges\n\n9 - 13\nPflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für\ndie Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Entsprechend hat sich\ndas Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen\nder Eltern haben zurückzustehen (vgl. Urteil des Bundesgericht 5A_783/2023 vom 2. Juli\n2024 E. 3.1). Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt\ndie Kindesschutzbehörde den persönlichen Verkehr neu, wenn dies wegen wesentlicher\nÄnderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs.1\ni.V.m. Abs. 2 ZGB).\n\n4.2. Mit Entscheid der KESB vom 25. Februar 2025 wurde der persönliche Verkehr zwischen\nA. und B. und dem Beschwerdeführer wie folgt geregelt:\n\nPhase 1: Jeden Montag von 9.00 bis 18.00 Uhr; nach Absprache der Kindseltern bleibt\nder Kindsvater für das Nachtessen und das Zubettgehen; die Besuche finden zuhause\n(Haus der Kindsmutter) statt; erste Ausflüge in der Nähe bspw. auf den Spielplatz in\nAppenzell sind möglich.\n\nPhase 2: Jeden Montag von 9.00 bis 18.00 Uhr (gern. Phase 1) und zusätzlich einen\nhalben Tag pro Woche; Ziel ist eine Ausflugsgelegenheit für den Kindsvater und die Kinder zu schaffen; die Beistandsperson legt in Rücksprache mit den Kindseltern fest, an\nwelchem Wochentag der zusätzliche halbe Tag stattfindet (unregelmässige Arbeitszeiten Kindsvater).\n\nPhase 3: Jeden Montag von 9.00 bis 18.00 Uhr und zusätzlich einen halben Tag pro\nWoche; die Besuche können ab dieser Phase zuhause beim Kindsvater stattfinden.\n\nPhasenwechsel\nDer Beistandsperson obliegt die Kompetenz, im Sinne des Kindswohls zu entscheiden,\nwann in die nächste Phase gewechselt werden kann. Auch der Wechsel in eine vorherige Phase ist möglich und obliegt ebenfalls der Entscheidungskompetenz der Beistandsperson.\n\nÜbergaben\nDie Übergaben finden direkt durch die Kindseltern oder in Anwesenheit der Grosseltern\nväterlicherseits statt. Die Beistandsperson entscheidet, welche Form der Übergabe zum\nWohl der Kinder angezeigt ist.\n\n4.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei bereits ab Phase 1 des Entscheids\nNr. 29-25 der KESB vom 25. Februar 2025 für berechtigt zu erklären, während seiner\nBetreuungszeit mit den Kindern Ausflüge zu unternehmen. Es sei wichtig, dass die Kontakte baldmöglichst ausserhalb des Wohnhauses der Mutter stattfinden könnten.\n\nDie Beiständin gab in ihrem Bericht vom 18. Juli 2025 keine Prognose ab, wann ein\nÜbergang zu Phase 2 möglich sein könnte. Die KESB führte ihrerseits in der Stellungnahme vom 4. September 2025 aus, zum jetzigen Zeitpunkt sei die Beiständin der Ansicht, dass Besuche ausserhalb des mütterlichen Raums kaum umsetzbar wären bzw.\ngegen den Willen der Mutter durchgeführt werden müssten. Es sei davon auszugehen,\ndass die Arbeitsbeziehung, die die Beiständin mit der Mutter gerade erst habe aufbauen\nkönnen, wieder brechen würde. Im schlimmsten Fall könne dies dazu führen, dass die\nMutter die Kontakte zum Vater ganz unterbinde. Es sei das längerfristige Ziel, baldmöglichst in Phase 2 und dann in Phase 3 zu wechseln. Schlussendlich liege die Verantwortung bei den Eltern. Sie müssten bereit sein, Veränderungsprozesse anzustossen und\nmit der Beiständin mitzuwirken. Momentan werde kein Handlungsbedarf zur Anpassung\nihrer Massnahme gesehen. Die Beiständin müsse die Situation laufend neu beurteilen.\n\n10 - 13\nIm Bericht der KJPD vom Erstgespräch vom 8. Juli 2025 wurde festgestellt, dass aus\nentwicklungspsychologischer Sicht die vereinbarte Besuchsregelung dem Wohl der Kinder und der Kommunikation zwischen den Eltern nicht zuträglich sei. Die Kinder bräuchten die Möglichkeit für regelmässige Kontakte zum Vater ausserhalb des mütterlichen\nRaums. Die aktuelle Besuchsregelung fördere Loyalitätskonflikte bei den Kindern und\nverhindere eine klare Trennung der Eltern. Diese sei notwendig, um ein funktionierendes\nCo-Parenting zu erarbeiten. Es sei davon auszugehen, dass sich die berichtete Symptomatik der Kinder reduzieren werde, wenn eine geeignetere Form für die Kontaktgestaltung zum Vater gefunden worden sei.\n\n"}