{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-02-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KBA-2-2025_2026-02-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/kba-2-2025.pdf/@@download/file/kba-2-2025.pdf", "Checksum": "1ecb6ff8f3d116cd91f238da0bfe4960"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["KBA 2-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.02.2026 (publiziert) KBA 2-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.02.2026 (publié) KBA 2-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.02.2026 (pubblicato) KBA 2-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Anpassung persönlicher Verkehr"}], "ScrapyJob": "446973/41/2758", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:15:39", "Checksum": "c9e39e991afeecbbca65b5a39ed4fd8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.02.2026 (publiziert) KBA 2-2025\nRegeste:\nBeschwerde gegen Anpassung persönlicher Verkehr\n\n1.6. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, es sei wichtig, dass die Kontakte baldmöglichst ausserhalb des Wohnhauses der Mutter stattfinden könnten. Dass die gegenwärtigen Besuche des Vaters im Haus der Mutter eine besondere Belastung darstelle, sei\nauch für einen psychologischen Laien nachvollziehbar. Auch die Mutter beschreibe diesbezügliche Reaktionen der Kinder, die auf einen Loyalitätskonflikt hinweisen würden.\nGerade aus diesem Grund sei die Argumentation der KESB, dass die Empfehlung des\nKJPD nicht umgesetzt werden solle, nicht nachvollziehbar. Offenbar würden bei der\nKESB die Rechte der Kinder auf Kontakt zu beiden Elternteilen nicht sehr hoch gewichtet.\n\n2. Vorab ist festzustellen, dass keine Verletzung der Begründungspflicht und damit des\nrechtlichen Gehörs vorliegt. Dazu, was folgt.\n\n2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom\nEntscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der\nEntscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene\nPerson über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn\nin voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne\nmüssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_838/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 3; BGE 143 III 65 E. 5.2; GEHRI, Basler\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, 2024, Art. 53 N 24 f.)\n\n2.2. Im konkreten Fall ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb die KESB\nentschieden hat, dass der Vater in Phase 1 die Kinder im Haushalt der Mutter zu betreuen hat und erste Ausflüge lediglich in der Nähe stattfinden sollen. So führte die Vorinstanz insbesondere aus, es gelte den Loyalitätskonflikt der Kinder zu minimieren und\nauf ihre Reaktionen Rücksicht zu nehmen. Gleichzeitig soll eine mögliche Entfremdung\nvom Vater verhindert werden. Es erscheine aufgrund des jungen Alters der Kinder und\ndem fallspezifischen schrittweisen Vorgehen angezeigt, dass in einer ersten und zweiten\nPhase die Kinder noch am Wohnort der Kinder durch den Vater betreut würden. Damit\n\n8 - 13\nbefänden sich die Kinder in einer vertrauten Umgebung. Die Besuche könnten in diesem\nRahmen etabliert werden.\n\nDiese Begründung ist nachvollziehbar und ausreichend. Die Regelung, dass der Vater\ndie Kinder im Haushalt der Mutter zu betreuen hat, darf nicht - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - als Weisung im Sinne von Art. 273 Abs. 2 ZGB verstanden werden, die\neine Gefährdung des Kindeswohls voraussetzen würde. Die KESB hat lediglich die Besuchsmodalitäten im Sinne des Kindeswohls regeln wollen.\n\n3. Strittig ist vorliegend die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Kinder (Dispositivziffer 1 des Entscheids Nr. 29-25 der KESB vom\n25. Februar 2025).\n\nFolgende Dispositivziffern des Entscheids Nr. 29-25 der KESB vom 25. Februar 2025\nwurden nicht angefochten:\nDispositivziffer 2 (Elterncoaching/Mediation)\nDispositivziffer 3 (Errichtung Beistandschaft)\nDispositivziffer 4 (Auftrag der Beiständin X.)\nDispositivziffer 5 (Entzug aufschiebende Wirkung)\nDispositivziffer 6 (Verfahrenskosten)\n\nNach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten ohne Bindung an die Parteianträge. Die Offizialmaxime gilt in\ndiesen Angelegenheiten auch vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (vgl. BGE 137 III\n617 E. 4.5.2). Die Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime hat zur\nFolge, dass das Gericht ohne Antrag tätig werden muss, wenn dies nötig oder sinnvoll\nist (vgl. SPYCHER, Berner Kommentar ZPO, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 296 N 5). Somit sind auch die\nDispositivziffern 2, 3 und 4 von der Beschwerdeinstanz zu überprüfen.\n\nDie Parteien bringen in ihren Eingaben betreffend Elterncoaching/Mediation sowie betreffend Beistandschaft nichts vor. Dem Bericht der Beiständin vom 18. Juli 2025 zuhanden der Beschwerdeinstanz lässt sich entnehmen, dass die Situation zwischen den Eltern weiterhin angespannt ist. Es müsse von einem grossen Loyalitätskonflikt der Kinder\nausgegangen werden. Aktuell sei es für die Eltern schwierig, die eigenen Anteile sowie\nmögliche langfristige Strategien zum eigenen Wohlbefinden bzw. zum Wohl der Kinder\nzu verfolgen. Es scheine herausfordernd, dass sie gegenseitige Absprachen und Abmachungen treffen und einhalten könnten. Sie hält fest, dass sich die Eltern zu ihr als Beistandsperson verlässlich und kooperativ sowie absprachefähig zeigten.\n\n"}