{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-02-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KBA-2-2025_2026-02-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/kba-2-2025.pdf/@@download/file/kba-2-2025.pdf", "Checksum": "1ecb6ff8f3d116cd91f238da0bfe4960"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["KBA 2-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.02.2026 (publiziert) KBA 2-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.02.2026 (publié) KBA 2-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.02.2026 (pubblicato) KBA 2-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Anpassung persönlicher Verkehr"}], "ScrapyJob": "446973/41/2758", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:15:39", "Checksum": "c9e39e991afeecbbca65b5a39ed4fd8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.02.2026 (publiziert) KBA 2-2025\nRegeste:\nBeschwerde gegen Anpassung persönlicher Verkehr\n\n Die KESB habe dem Vater in Phase 1 des Entscheids die Auflage gemacht, dass er die\nKinder im Haushalt der Mutter zu betreuen habe und erste Ausflüge in der Nähe, bspw.\nauf den Spielplatz in Appenzell, möglich seien. Konkret bedeute dies, dass der Vater in\ndieser ersten Phase, welche auf eine unbestimmte Dauer angeordnet worden sei, räumlich massiv eingeschränkt werde. So könne er mit seinen Kindern nicht einmal einen\nAusflug ins Hallenbad nach Herisau, zur Streichelfarm in Gais oder zu seinen Eltern\nmachen. Die Mutter habe gegenüber der KESB selbst mitgeteilt, dass der Vater gut zu\nden Kindern schaue. Entsprechend gebe es keinen Grund für eine derartige Einschränkung des Bewegungsradius, zumal der Vater bereits akzeptiere, dass er die Kinder in\nden Wohnräumen der Mutter und nicht in seinen eigenen betreue. Massnahmen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht nach Art. 273 Abs. 2 ZGB setzten eine Gefährdung\ndes Kindeswohls voraus und müssten verhältnismässig sein. Die KESB begründe in ihrem Entscheid die Auflage nicht, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Auch\ndie Mutter habe nie geltend gemacht, dass das Kindswohl gefährdet würde. Die Auflage\nsich bei Ausflügen nur in der Nähe aufzuhalten, sei aufzuheben.\n\nDer persönliche Verkehr sei bis zur Volljährigkeit der Kinder zu regeln, denn ein Entscheid könne nur unter den Voraussetzungen von Art. 298d ZGB abgeändert werden.\nDie KESB habe völlig ausser Acht gelassen, dass der Entscheid vom 25. Februar 2025\nnicht einfach abgeändert werden könne. Hinzu komme, dass es keinem Elternteil zugemutet werden könne, ein Abänderungsverfahren einzuleiten, weil die KESB auf die Regelung von weitergehenden Kontakten verzichtet habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb\nsich der Vater auf unbestimmte Zeit mit einem Kontaktrecht ohne Aussicht auf Übernachtungen zufrieden geben müsse. Für die Entwicklung einer nahen Vater-Kind-Bezie-\nhung müssten viel schneller Übernachtungen miteingeschlossen werden. Entsprechend\nmüsse der Entscheid der KESB vom 25. Februar 2025 gemäss Rechtsbegehren Ziffer 3\nerweitert werden.\n\n1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert im Wesentlichen, der Hintergrund der Regelung in\nPhase 1 sei es, dass die Besuchskontakte zwischen den Kindern und dem Vater sanft\naufgebaut werden und die Kinder dabei in einer vertrauten Umgebung bleiben könnten.\nInsbesondere aufgrund der starken Reaktionen der Kinder in der Vergangenheit sei die\nPhase 1 zu begrüssen. Seien die Besuche etabliert und sehe es die Beistandsperson\nals angemessen, in Phase 2 überzugehen, so werde der Vater Ausflüge unternehmen\nkönnen. Der Vater deute an, dass die Formulierung in Phase 1 mit seiner Erziehungsfähigkeit zusammenhänge. Er verkenne, dass die KESB diesen Entscheid mit Augenmerk\nauf das Wohl der Kinder gefällt habe und an seiner Erziehungsfähigkeit nicht gezweifelt\nwerde. Eine Anpassung des Kontaktrechts sei durchaus flexibel und altersgerecht möglich.\n\n1.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2025 vor, er betreue\ndie Kinder bereits mehrere Monate im Haushalt der Mutter und dürfe nur Ausflüge in der\nNähe unternehmen. Nachdem die Kinder bestens mit ihm vertraut seien und die Tage\nproblemlos verliefen, sei nicht ersichtlich, weshalb er mit seinen Kindern keine Ausflüge\n\n7 - 13\nunternehmen dürfe. Es gehe nicht um eine Anordnung, welche dem Kindswohl diene,\nsondern einzig dem Willen der Mutter entspreche.\n\n1.4. Die Beschwerdegegnerin erwidert hierzu in der Stellungnahme vom 17. Juni 2025, die\nSituation der Kinder nach den Kontakten mit dem Vater habe sich leider nicht verbessert.\nEine konstruktive Kommunikation zwischen den Eltern sei unmöglich. Die Kinder zeigten\nnoch immer heftige emotionale und körperliche Reaktionen nach den Besuchen des Vaters. Die emotionale Last dieses Stresses der Kinder trage gänzlich die Mutter. Der Vater\nbelaste die Situation zusätzlich, statt sich um Entlastung zu bemühen. Einen Übergang\nin eine nächste Phase des persönlichen Verkehrs sei von der Beiständin nicht angesprochen worden. Zum Wohl der Kinder habe sich der Vater in Geduld zu üben und ihnen\ndie Zeit zu geben, die sie zur Anpassung brauchten.\n\n1.5. Betreffend den Bericht des KJPD vom 17. Juli 2025 und der Stellungnahme der KESB\nvom 4. September 2025 führt die Beschwerdegegnerin am 29. September 2025 aus,\nentgegen der Erwartung habe sich die Situation in der Zwischenzeit verschlechtert und\nnicht verbessert. Eine Anpassung der Massnahme sei nicht angezeigt. Der Vater halte\nsich nicht an Abmachungen und verstärke dadurch die Belastung aller Beteiligten. Er\nversuche konstant, die vereinbarten Regeln zwischen den Eltern zu umgehen. Sollte\nsich die Situation entspannen, habe die Beiständin die Kompetenz, die nächste Phase\neinzuleiten.\n\n"}