{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-02-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KBA-2-2025_2026-02-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/kba-2-2025.pdf/@@download/file/kba-2-2025.pdf", "Checksum": "1ecb6ff8f3d116cd91f238da0bfe4960"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["KBA 2-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.02.2026 (publiziert) KBA 2-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.02.2026 (publié) KBA 2-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.02.2026 (pubblicato) KBA 2-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Anpassung persönlicher Verkehr"}], "ScrapyJob": "446973/41/2758", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:15:39", "Checksum": "c9e39e991afeecbbca65b5a39ed4fd8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.02.2026 (publiziert) KBA 2-2025\nRegeste:\nBeschwerde gegen Anpassung persönlicher Verkehr\n\n8.2. Der von der KESB am 4. September 2025 eingereichte Bericht des KJPD vom 17. Juli\n2025 über das Erstgesprächs vom 8. Juli 2025 beinhaltet folgende, vorläufige Beurteilung: Die Eltern erlebten aktuell eine hochstrittige Trennung. Die Kommunikationsbasis\nscheine nicht vorhanden zu sein. Es sei keine bzw. ein fragliche Reflexionsfähigkeit beider Eltern in Bezug auf ihre Handlungen festzustellen. Laut Rückmeldung der Mutter\nwürden die Kinder auf diese Umstände reagieren. Aus entwicklungspsychologischer\nSicht sei die vereinbarte Besuchsregelung dem Wohl der Kinder und der Kommunikation\nzwischen den Eltern nicht zuträglich. A. und B. bräuchten die Möglichkeit, durch regelmässige Kontakte ausserhalb des mütterlichen Raums eine unabhängige Beziehung\nzum Vater aufbauen zu können. Die aktuelle Besuchsregelung fördere Loyalitätskonflikte bei den Kindern und verhindere eine klare Trennung der Eltern. Diese sei jedoch\ninitial notwendig, um ein funktionierendes Co-Parenting zu erarbeiten. Es sei davon auszugehen, dass sich die berichtete Symptomatik der Kinder reduzieren werde, wenn eine\ngeeignetere Form für die Kontaktgestaltung zum Vater gefunden und ein funktionierendes Co-Parenting erarbeitet worden sei.\n\n5 - 13\nDie KESB reichte diesbezüglich am 4. September 2025 eine Stellungnahme ein. Grundsätzlich könne die Empfehlung des KJPD - dass die Kinder ausserhalb des mütterlichen\nRaums Kontakte zum Vater pflegen können sollen - nachvollzogen werden. Es habe\njedoch ausschliesslich ein Gespräch beim KJPD stattgefunden. Die Kinder seien nicht\nabgeklärt worden und es werde ersucht, diese Empfehlung im ganzen Kontext einzuordnen. Zudem gelte es zu prüfen, ob sich die Empfehlung in der Praxis umsetzten lasse.\nZum jetzigen Zeitpunkt sei die Beiständin der Ansicht, dass Besuche an einem neutralen\nOrt (ausserhalb des mütterlichen Raums) kaum umsetzbar seien bzw. diese gegen den\nWillen der Mutter durchgeführt werden müssten. Es wäre davon auszugehen, dass die\nArbeitsbeziehung, welche die Beiständin mit der Mutter gerade erst habe aufbauen können, wieder brechen würde. Im schlimmsten Fall könne dies dazu führen, dass die Mutter\ndie Kontakte zum Vater ganz unterbinden würde. Die Empfehlung scheine deshalb zum\njetzigen Zeitpunkt verfrüht. Längerfristiges Ziel solle sein, dass baldmöglichst in Phase\n2 und dann in Phase 3 gewechselt werden könne. Dahingehend zielten die Bemühungen\nder Beiständin ab. Schlussendlich liege die Verantwortung bei den Eltern. Sie müssten\nbereit sein, Veränderungsprozesse anzustossen und mitzuwirken. Momentan sehe die\nKESB deshalb keinen Handlungsbedarf zur Anpassung der Massnahme. Die Beiständin\nhabe einen konkreten Auftrag und müsse die Situation laufend neu beurteilen. Wenn sie\nlängerfristig zum Schluss komme, dass sie ihren Auftrag nicht erfüllen könne, müsse sie\nsich wieder an die KESB wenden.\n\n(...)\n\nII.\n\n(…)\n\n4.\n4.1. Vorab macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend, im Entscheid vom\n25. Februar 2025 sei die Besetzung der KESB bekannt gegeben worden: Der Rechtsvertreterin sei bekannt, dass das Behördenmitglied Y. nur Montag halbtags sowie den\nganzen Freitag arbeite. Es werde deshalb mit Nichtwissen bestritten, dass das Behördenmitglied Y. am Entscheid vom Dienstag, 25. Februar 2025, mitgewirkt habe. Entsprechend wäre die Zusammensetzung der Behörde nicht so gewesen, wie auf dem Entscheid aufgeführt, weshalb der Entscheid per se aufzuheben und zur Neubeurteilung\nzurückzuweisen sei.\n\n4.2. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die bekanntgegebene Besetzung der KESB gemäss Entscheid vom 25. Februar 2025 falsch sein könnte. Dass Y. grundsätzlich montags und freitags arbeitet, ändert nichts daran, dass sie an einem am Dienstag gefällten\nEntscheid mitgewirkt haben kann. Dazu ist auf das Mail von Z. (KESB) an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2025 zu verweisen, worin sie angibt,\nnächsten Dienstag, 25. Februar 2025, sei Entscheidsitzung im Kollegium. Ziffer 1 des\nRechtsbegehrens des Beschwerdeführers, es sei der Entscheid der KESB vom 25. Februar 2025 aus diesem Grund vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die\nVorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.\n\nIII.\n\n1.\n1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Kontaktrecht habe nie entsprechend der Vereinbarung vom 16. Mai 2024 umgesetzt werden können. Die Mutter\n\n6 - 13\nhabe Besuchstage immer wieder ausfallen lassen und die Betreuungszeiten eigenmächtig abgeändert. Obwohl der Vater damals der unüblichen Modalität zugestimmt habe,\nhabe ihm die Mutter den Kontakt zu den Kindern verweigert. Der Vater habe sich deshalb\ngezwungen gesehen, sich an die KESB zu wenden und zu verlangen, dass ihm ab sofort\nzu gestatten sei, die Betreuung der Kinder in seinen eigenen Wohnräumen durchzuführen. Nach Einreichung dieses Gesuchs bei der KESB hätten die Besuche wieder eigeschränkt stattfinden können, ausschliesslich unter Aufsicht der Mutter und in ihrem Haus.\nEs sei dem Vater nicht einmal erlaubt worden, mit den Kindern nach draussen zu gehen.\n\n"}