{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-02-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KBA-2-2025_2026-02-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/kba-2-2025.pdf/@@download/file/kba-2-2025.pdf", "Checksum": "1ecb6ff8f3d116cd91f238da0bfe4960"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["KBA 2-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.02.2026 (publiziert) KBA 2-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.02.2026 (publié) KBA 2-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.02.2026 (pubblicato) KBA 2-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Anpassung persönlicher Verkehr"}], "ScrapyJob": "446973/41/2758", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:15:39", "Checksum": "c9e39e991afeecbbca65b5a39ed4fd8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.02.2026 (publiziert) KBA 2-2025\nRegeste:\nBeschwerde gegen Anpassung persönlicher Verkehr\n\n3. Gegen den Entscheid Nr. 29-25 der KESB reichte D. (folgend: Beschwerdeführer) am\n4. April 2025 bei der kantonsgerichtlichen Kommission für allgemeine Beschwerden Beschwerde mit den Rechtsbegehren ein, der Entscheid der KESB vom 25. Februar 2025\nsei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1, Phase 1 des Entscheids der KESB vom 25. Februar 2025 aufzuheben und wie folgt zu ändern: Der Kindsvater sei in Phase 1 für berechtigt zu erklären, die Kinder A. und B. jeden Montag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen; nach Absprache der Kindseltern bleibt der Kindsvater für das Nachtessen und\ndas Zubettgehen, wobei die Besuche im Haus der Kindsmutter stattfinden, und er ist für\nberechtigt zu erklären, während seiner Betreuungszeit mit den Kindern Ausflüge zu unternehmen, eventualiter sei der Entscheid der KESB vom 25. Februar 2025 um folgende\nPhasen zu ergänzen: Phase 4: jedes zweite Wochenende von Sonntag, 09.00 Uhr bis\nMontag, 18.00 Uhr; Phase 5: jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr bis\nMontag, 18.00 Uhr; Ferien: Ab 2027 während zwei Wochen Ferien pro Jahr, 2027 und\n2028 je zwei einzelne Wochen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der\nBeschwerdegegnerin.\n\n(…)\n\n7. Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 forderte die Kommission für allgemeine Beschwerden\ndie Beiständin X. auf, einen aktuellen Bericht über die Situation in der ausgeübten Beistandschaft einzureichen und entsprechende Fragen zu beantworten. Diesen Bericht\nreichte X. am 18. Juni 2025 ein. Sie führte aus, eine Einschätzung, wann ein Übergang\nzu Phase 2 gemäss Entscheid der KESB vom 25. Februar 2025 möglich sein könnte,\nkönne zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend gemacht werden. Sie schätze die Angaben der Mutter, dass die Kinder vor/nach den Besuchen des Vaters psychische oder\nphysische Symptome zeigten, als glaubhaft ein. Sie habe die Reaktionen der Kinder\nnicht selbst beobachten können und könne nicht beurteilen, wie heftig die Reaktionen\nder Kinder genau seien. Ihr sei nicht klar, inwiefern sich in den Schilderungen der Mutter\nihre eigene Not und Belastung widerspiegelten.\n\n4 - 13\nDie Anmeldung für eine psychotherapeutische Abklärung der Kinder sei Ende April 2025\nerfolgt. Das Aufnahmegespräch habe am 8. Juli 2025 stattgefunden. Die Fachpersonen\ndes Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes St. Gallen (folgend: KJPD) hätten sich\ndahingehend geäussert, dass aufgrund des Alters der Kinder eine Psychotherapie nicht\nmöglich sei. Telefonisch habe die Beiständin am 18. Juli 2025 von der Kinderpsychologin\nerfahren, dass das KJPD keine Therapie oder Abklärung anbieten werde. Das KJPD\nempfehle eine Anpassung des Besuchsrechts, in welchem die Kinder das Besuchsrecht\nzum Vater in einer anderen Umgebung als dem familiären Setting des mütterlichen\nHaushaltes wahrnehmen könnten. Die aktuelle Situation fördere den Loyalitätskonflikt\nder Kinder, durch welchen sie mit den durch die Mutter geschilderten starken somatischen Beschwerden reagierten. Es könne noch keine Prognose abgegeben werden,\nwann Übernachtungen beim Vater möglich sein könnten. Dafür seien noch weitere\nSchritte auf Eltern-Ebene nötig, damit eine Entspannung bei den Kindern erreicht werden könne.\n\nDie Beiständin führte weiter aus, das Elterncoaching habe noch nicht aufgegleist werden\nkönnen. Sie ergänzte, das Wohl der Kinder sei den Eltern wichtig und die Eltern seien\ngute Eltern. Es müsse von einem grossen Loyalitätskonflikt der Kinder ausgegangen\nwerden. Auf Elternebene bestünden tiefe gegenseitige Verletzungen, was beide Elternteile emotional reagieren lasse, sodass sich dies auf die Kinder übertrage. Aktuell sei es\nfür die Eltern schwierig, die eigenen Anteile sowie langfristige Strategien zum Wohl der\nKinder zu verfolgen. Ebenfalls sei es herausfordernd, dass die Eltern gegenseitige Absprachen und Abmachungen treffen und einhalten könnten. Die Mutter habe geäussert,\ndass es ihr wichtig sei, dass die Kinder eine Beziehung zu ihrem Vater pflegen könnten.\nDer Vater habe geäussert, es sei ihm wichtig, mit seinen Kindern unbeschwerte und\nlängerfristig zeitlich längere Kontakte pflegen zu dürfen. Beide Eltern hätten geäussert,\ndass die Kontakte zwischen den Kindern und dem Vater in Zukunft ausgebaut werden\nkönnten.\n\n8.\n8.1. Der Bericht der Beiständin X. vom 18. Juni 2025 wurde am 19. August 2025 der KESB\nzugestellt. Gleichzeitig forderte die Kommission für allgemeine Beschwerden die KESB\nauf, ihr die im Bericht erwähnte Empfehlung der Kinderpsychologin des KJPD einzureichen. Ausserdem wurde die KESB aufgefordert, die Frage zu beantworten, ob sie\naufgrund der Empfehlung des KJPD einen Handlungsbedarf zur Anpassung des Besuchsrechts sehe und falls ja, wie das weitere Vorgehen aussehe.\n\n"}