{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-02-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KBA-2-2025_2026-02-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/kba-2-2025.pdf/@@download/file/kba-2-2025.pdf", "Checksum": "1ecb6ff8f3d116cd91f238da0bfe4960"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["KBA 2-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.02.2026 (publiziert) KBA 2-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.02.2026 (publié) KBA 2-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.02.2026 (pubblicato) KBA 2-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Anpassung persönlicher Verkehr"}], "ScrapyJob": "446973/41/2758", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:15:39", "Checksum": "c9e39e991afeecbbca65b5a39ed4fd8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.02.2026 (publiziert) KBA 2-2025\nRegeste:\nBeschwerde gegen Anpassung persönlicher Verkehr\n\n c) Die Interessen von A. und B. in Bezug auf die Kontakte mit dem Vater zu vertreten;\n\nd) Wenn nötig und im Interesse der Kinder der Kindesschutzbehörde eine Anpassung\nüber die Besuchsregelung zu beantragen.\n\nWeitere Aufgaben\na) Eine Anmeldung beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst in die Wege leiten,\ninsbesondere ist die Beistandsperson ermächtigt, sich regelmässig mit den zuständigen\n\n2 - 13\nFachpersonen auszutauschen und allfällige Rückmeldungen und Erkenntnisse aus der\nAbklärung/Therapie in die Arbeit mit den Eltern und den Kindern einfliessen zu lassen;\n\nb) Das Elterncoaching/Mediation aufzugleisen und zu überwachen; die Beistandsperson\nist ermächtigt, sich diesbezüglich mit der zuständigen Fachperson auszutauschen;\n\nc) Die Beistandsperson hat mit allen involvierten Fachpersonen im Austausch zu stehen\nund für einen angemessenen Informationsfluss zu sorgen;\n\nd) Wenn angezeigt entsprechende Massnahmen in die Wege zu leiten und deren Umsetzung zu überwachen sowie nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen\nMassnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;\n\ne) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Innerrhoden bei besonderen\nVorkommnissen, jedoch spätestens per 31. Januar 2026 einen ordentlichen Rechenschaftsbericht einzureichen.\n\nEiner allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung\ngestützt auf Art. 450c ZGB entzogen.\n\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\nBegründet wurde der Entscheid damit, dass es den Eltern bisher nicht gelungen sei,\nangemessen miteinander zusammenzuarbeiten und für die Kinder regelmässige und\nverbindliche Besuche zu etablieren. Grund dafür seien mutmasslich ungelöste Konflikte\nund Verletzungen auf der Paarebene. Den Eltern sei es nur selten möglich, angemessen\nmiteinander zu kommunizieren und gegenseitiges Verständnis und Wertschätzung aufzubringen. Vor diesem Hintergrund erscheine es wichtig, das Besuchsrecht den veränderten Verhältnissen anzupassen. Die Abänderung sei auch geboten, um das Wohl der\nKinder zu gewährleisten. Es gelte den Loyalitätskonflikt der Kinder zu minimieren und\nauf ihre Reaktionen Rücksicht zu nehmen. Gleichzeitig soll eine mögliche Entfremdung\nvom Vater verhindert werden.\n\nBei Kleinkindern sei es wichtig, dass die Besuche in kurzen, aber häufigen Zeitintervallen\nerfolgten. Damit soll ein Beziehungsaufbau zum besuchsberechtigten Elternteil ermöglicht werden. Die ursprüngliche Regelung in der Vereinbarung entspreche dieser Empfehlung. Deshalb werde die Regelung der KESB an diese Empfehlung angelehnt. Vorliegend werde vorerst auf die Regelung des längerfristigen persönlichen Verkehrs verzichtet. Zuerst sollten verbindliche Besuche aufgebaut werden. Zudem ändere sich die\nSituation bei Kleinkindern aufgrund ihrer Entwicklung laufend. Die Wochenenden und\nFerien sollten zu einem späteren Zeitpunkt - sofern nötig - behördlich geregelt werden.\n\nMit dem Elterncoaching solle eine bessere Kommunikation und Zusammenarbeit der\nKindseltern erzielt werden, damit die Stressfaktoren für die Kinder, insbesondere bei den\nÜbergaben, reduziert werden könnten. Die KESB erachte ein Elterncoaching für zwingend, weshalb die Eltern entsprechend anzuweisen seien, um sicherzustellen, dass die\nMassnahme verbindlich und zuverlässig wahrgenommen werde.\n\nAufgrund des jungen Alters der Kinder und dem fallspezifischen, schrittweisen Vorgehen\nsei es angezeigt, dass die Kinder in einer ersten und zweiten Phase noch am Wohnort\nder Kinder durch den Vater betreut würden. Damit befänden sich die Kinder in einer\nvertrauten Umgebung und die Besuche könnten in diesem Rahmen etabliert werden.\nWenn die Besuche regelmässig funktionierten und sich die Stressfaktoren für die Kinder\nreduzierten, sollten die Besuche an den Wohnort des Vaters verlegt werden können.\n\n3 - 13\nDer persönliche Verkehr werde mittels eines Phasenplans schrittweise gestaltet und\nüberwacht. Über die Wechsel der Phasen soll die einzusetzende Beistandsperson in\nAbsprache mit den involvierten Fachpersonen sowie aufgrund der Rückmeldungen der\nEltern entscheiden. Mit diesem Phasenplan werde dem Alter von A. und B. sowie dem\nsanften Aufbau der Besuchskontakte zwischen den Kindern und dem Vater Rechnung\ngetragen.\n\nDamit die Regelungen des persönlichen Verkehrs und die Weisung an die Kindseltern\nbegleitet und überwacht werden könnten, sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2\nZGB zu errichten. X. habe sich bereit erklärt, die Beistandschaft für A. und B. zu übernehmen. Da die Reaktionen der Kinder gemäss Kindsmutter sehr heftig ausfielen und\nbereits seit längerer Zeit andauerten, scheine eine psychotherapeutische Abklärung und\nBehandlung der Kinder angezeigt. Die Beistandsperson sei damit zu beauftragen, eine\nAnmeldung beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst in die Wege zu leiten. Eine\nVernetzung der involvierten Fachpersonen erscheine wichtig, weshalb die Beistandsperson im Sinne eines Case Managements für einen angemessenen Informationsfluss zu\nsorgen habe.\n\n2.2. Mit Urkunde der KESB vom 25. Februar 2025 wurde X. mit Wirkung ab 25. Februar 2025\nzur Beiständin für A. und B. ernannt.\n\n"}