{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-02-25", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KBA-2-2025_2026-02-25.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/kba-2-2025.pdf/@@download/file/kba-2-2025.pdf", "Checksum": "1ecb6ff8f3d116cd91f238da0bfe4960"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["KBA 2-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.02.2026 (publiziert) KBA 2-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 25.02.2026 (publié) KBA 2-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 25.02.2026 (pubblicato) KBA 2-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Anpassung persönlicher Verkehr"}], "ScrapyJob": "446973/41/2758", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:15:39", "Checksum": "c9e39e991afeecbbca65b5a39ed4fd8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 25.02.2026 (publiziert) KBA 2-2025\nRegeste:\nBeschwerde gegen Anpassung persönlicher Verkehr\n\n Beschwerde gegen Anpassung persönlicher Verkehr\nEltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben\ngegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB).\nOberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, die\nInteressen der Eltern haben zurückzustehen. Der Vater ist deshalb entgegen dem Entscheid\nder KESB und über seinen Antrag hinaus zu berechtigen, seine Kinder in seiner Wohnung zu\nbetreuen. Dass diese Besuche allenfalls gegen den Willen der Mutter stattfinden müssen, darf\nbei der Regelung der Besuchskontakte nicht ausschlaggebend sein. Es ist davon auszugehen,\ndass sich die Situation mit dem grossen Loyalitätskonflikt für die Kinder entschärft, wenn sie\nden Vater ausserhalb des mütterlichen Einflussfelds besuchen können.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1.\n1.1. Die im Mai 2021 geborene A. und der im März 2023 geborene B. sind die Kinder von C.\nund D., welche nicht miteinander verheiratet sind und nicht im gleichen Haushalt wohnen. Antragsgemäss stehen A. und B. unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von\nVater und Mutter.\n\n1.2. C. und D. trafen am 16. Mai 2024 die Vereinbarung Elterliche Sorge, Obhut, Betreuung,\nBesuche, Ferien. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die Kinder bei der Mutter an der\nStrasse S. in Appenzell wohnen und die Obhut für die Kinder der Mutter zusteht. Der\nVater ist gemäss Vereinbarung berechtigt, die Kinder jeden Montag, 7.00 Uhr bis\n18.00 Uhr, nach Möglichkeit in Begleitung seiner Eltern, an der Strasse S. in Appenzell\nzu besuchen. Es wird festgehalten, dass die Besuche in der Wohnung der Mutter und\ndie Begleitung durch die Grosseltern helfen sollen, Befürchtungen und Ängste der Eltern\nabzubauen, die angespannte familiäre Situation zu beruhigen, Vertrauen herzustellen\nund damit Belastungen für die Kinder zu verringern. Ab 1. August 2024 sollen die Kinder\nzusätzlich einen halben Tag pro Woche zusammen mit ihrem Vater verbringen. Ziel sei\neine Ausflugsgelegenheit mit den Kindern, was den Beziehungsaufbau unterstützen soll.\nDie Besuche würden schrittweise, jedoch so bald als möglich, von der Wohnung der\nMutter in die Wohnung des Vaters verlagert. Ab Januar 2025 bis Dezember 2026 sei der\nVater berechtigt und verpflichtet, die Kinder jeden Montag 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr und\nzusätzlich einen halben Tag pro Woche bei sich zu betreuen. Ab Januar 2027 wurden\nzusätzlich Wochenendbesuche und Ferien geregelt.\n\n1.3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell I.Rh. (folgend: KESB) genehmigte am 7. Juni 2024 mit Entscheid Nr. 91 die Unterhaltsvereinbarung von C. und D.\n\n1.4. Am 17. Oktober 2024 stellte D. bei der KESB einen Abänderungsantrag der von der\nKESB am 7. Juni 2024 genehmigten Vereinbarung vom 16. Mai 2024. So sei D. für berechtigt zu erklären, die Kinder jeden Montag, 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie zusätzlich\neinen weiteren halben Tag pro Woche, in seinen eigenen Wohnräumen zu betreuen. Die\nMutter sei gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB anzuweisen, das Besuchsrecht zu ermöglich\nund aktiv zu fördern. Ausserdem sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von\nArt. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen.\n\n1 - 13\n2.\n2.1. Am 25. Februar 2025 erliess die KESB folgenden Entscheid (Entscheid Nr. 29-25):\n\nDer persönliche Verkehr zwischen A. und B. und dem Kindsvater D. wird nach Art. 298d\nZGB wie folgt angepasst:\n\nPhase 1: Jeden Montag von 9.00 bis 18.00 Uhr; nach Absprache der Kindseltern bleibt\nder Kindsvater für das Nachtessen und das Zubettgehen; die Besuche finden zuhause\n(Haus der Kindsmutter) statt; erste Ausflüge in der Nähe bspw. auf den Spielplatz in\nAppenzell sind möglich.\n\nPhase 2: Jeden Montag von 9.00 bis 18.00 Uhr (gem. Phase 1) und zusätzlich einen\nhalben Tag pro Woche; Ziel ist eine Ausflugsgelegenheit für den Kindsvater und die Kinder zu schaffen; die Beistandsperson legt in Rücksprache mit den Kindseltern fest, an\nwelchem Wochentag der zusätzliche halbe Tag stattfindet (unregelmässige Arbeitszeiten Kindsvater).\n\nPhase 3: Jeden Montag von 9.00 bis 18.00 Uhr und zusätzlich einen halben Tag pro\nWoche; die Besuche können ab dieser Phase zuhause beim Kindsvater stattfinden.\n\nPhasenwechsel\nDer Beistandsperson obliegt die Kompetenz, im Sinne des Kindswohls zu entscheiden,\nwann in die nächste Phase gewechselt werden kann. Auch der Wechsel in eine vorherige Phase ist möglich und obliegt ebenfalls der Entscheidungskompetenz der Beistandsperson.\n\nÜbergaben\nDie Übergaben finden direkt durch die Kindseltern oder in Anwesenheit der Grosseltern\nväterlicherseits statt. Die Beistandsperson entscheidet, welche Form der Übergabe zum\nWohl der Kinder angezeigt ist.\n\nDie Kindseltern werden gestützt auf Art. Art. 273 Abs. 3 ZGB angewiesen, an einem\nprofessionellen Elterncoaching/Mediation teilzunehmen und aktiv daran mitzuwirken.\n\nFür A. und B. wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet.\n\nAls Beiständin wird X. ernannt. Die Beiständin wird beauftragt:\n\nPersönlicher Verkehr\na) Die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen, zwischen den Eltern zu vermitteln\nund wenn nötig die Modalitäten des Besuchsrechts im Interesse von A. und B. festzulegen und der jeweils veränderten Situation anzupassen;\n\nb) Über die Phasenwechsel des Besuchsrechts in Absprache mit den involvierten Fachpersonen und aufgrund der Rückmeldungen der Eltern zu entscheiden;\n\n"}