5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamtes Appenzell vom 19. November 2024 sind aufzuheben. Das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. ist anzuweisen, der Betreibungsgläubigerin umgehend Frist im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG anzusetzen, um ihr Gelegenheit zum Erbringen des Nachweises der Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlags in den Betreibungen Nr. x. bzw. Nr. y. zu geben. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KAB 11-2024 vom 11. März 2025 6-6