5-6 bestritten hat. Andernfalls würde ihm verunmöglicht, sich gegen die negativen Auswirkungen der möglicherweise ungerechtfertigten Betreibung zu wehren. Der Gläubigerin steht es schliesslich frei, in den beiden Betreibungen innert der vom Betreibungs- und Konkursamt anzusetzenden Frist von 20 Tagen die Rechtsöffnung anzubegehren, womit sie die Nichtbekanntgabe an Dritte beseitigen kann.