Zudem spricht das Bundesgericht in den vorstehend zitierten Urteilen jeweils von der Bezahlung der Forderung, welche in Betreibung gesetzt worden ist. Ebenfalls wird in der Weisung der Dienstelle Oberaufsicht SchKG Nr. 5 vom 18. Oktober 2018, Ziff. 4.2./10 und im erwähnten Entscheid des Obergerichts Schaffhausen von der in Betreibung gesetzten Forderung gesprochen. Nur weil der Beschwerdeführer die Betreibungskosten nach Erhalt der beiden Zahlungsbefehle bezahlt hat, kann nicht von einem Rückzug seines Rechtsvorschlags ausgegangen werden und es darf ihm die Behandlung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit.