Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, kann dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht entnommen werden, dass die in Betreibung gesetzte Forderung vollumfänglich nicht bezahlt sein muss, damit der Schuldner dem Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe an Dritte stellen kann.