Das Gesuch des Schuldners ist abzuweisen, wenn er die Forderung, die angeblich ungerechtfertigterweise in Betreibung gesetzt worden ist, bezahlt hat. Im Lichte des hierzu geäusserten Willens des Gesetzgebers ist das Gesuch abzuweisen, wenn klar ist, dass der Schuldner die in Betreibung gesetzte Schuld bezahlt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte (vgl. Weisung der Dienstelle Oberaufsicht SchKG Nr. 5 vom 18. Oktober 2018, Ziff. 4.2./10.)