8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_704/2020 vom 23. Juli 2021, publiziert in BGE 147 Ill 486 E. 3.4.2. und 3.5.3.) Die Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG setzt voraus, dass es sich um eine ungerechtfertigte Betreibung handelt. Begleicht die Schuldnerin eine in Betreibung gesetzte Forderung überwiegend, so dass nur ein verhältnismässig geringer Betrag unbezahlt bleibt, liegt keine ungerechtfertigte Betreibung vor (vgl. Entscheid des Obergerichts Schaffhausen OGE 93/2020/23 vom 19. Oktober 2021 E. 2.1 und E. 2.2).