Bezahlt der Schuldner eine Forderung, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, so kann er die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern. Auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann sich nur berufen, solange die Forderung bestritten ist. Der Gesetzgeber schliesst aus der Begleichung einer in Betreibung gesetzten Forderung auf die Anerkennung der Schuldpflicht und geht daher nicht von einer ungerechtfertigten Betreibung aus, deren Bekanntgabe mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit.