In diesem Fall werde die Hauptforderung gemäss der Beschwerdeschrift jedoch nicht bestritten, was eine wichtige Voraussetzung für das Gesuch sei. Das Bundesgericht halte in BGE 147 Ill 486 fest, dass der Schuldner nur dann von dem Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG profitieren könne, wenn die Forderung bestritten sei. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, gemäss Art. 85a SchKG gerichtliche Feststellungklage einzureichen. Das Gesuch um Nichtbekanntgabe ist in diesem Fall nicht das geeignete Rechtsmittel.