Der Rechtsvertreter habe in der Beschwerdeschrift bestätigt, dass Einigkeit über den Bestand der Hauptforderung bestehe, es jedoch Unstimmigkeiten hinsichtlich ihrer Höhe gebe. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sei davon auszugehen, dass die Betreibung zumindest in den Grundsätzen gerechtfertigt sei, da ein Rechtsverhältnis bestehe. Das Gesuch um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs 3 lit. d SchKG beziehe sich auf die Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle. In diesem Fall werde die Hauptforderung gemäss der Beschwerdeschrift jedoch nicht bestritten, was eine wichtige Voraussetzung für das Gesuch sei.