Bereits eine Teilzahlung führe nach BESSENICH/FINK, Basler Kommentar SchKG I, Art. 78 N 5a, dazu, dass der Rechtsvorschlag vollständig aufgehoben werde. In der Folge könne der Gläubiger ohne weiteres ein Fortsetzungsbegehren einreichen. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer durch die Zahlung der Betreibungskosten gleichzeitig seine Zustimmung zum Zahlungsbefehl gegeben habe und somit das Gesuch um Nichtbekanntgabe habe abgelehnt werden müssen.