Gemäss Weisung Nr. 5 vom 18. Oktober 2018 der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, Ziff. 4.2, sei ein Gesuch um Nichtbekanntgabe bei Bezahlung der beanstandeten Forderung abzulehnen. Diese Regelung für die vollständige Zahlung sei gleichermassen auf Teilzahlungen anwendbar. Eine Betreibung könne nicht nur teilweise bekanntgeben werden; die Betreibung müsse entweder im gesamten Umfang angezeigt oder vollständig nicht gezeigt werden.