2.2. Das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. erwidert, gemäss Art. 68 SchKG sei der Schuldner verpflichtet, die Betreibungskosten zu tragen. Art. 69 SchKG bestätige, dass die Forderung inklusive der Betreibungskosten zu bezahlen sei, was impliziere, dass die Betreibungskosten einen integralen Bestandteil der betriebenen Forderung darstellten.