Auch wenn man mit einer solchen Rechtsauffassung weder den Betreibungsämtern, den Schuldnern und auch den Gläubigern kaum einen Gefallen tue, so wäre zu fordern, dass ein substanzieller Betrag der Betreibungsforderung anerkannt und/oder bezahlt worden sein müsse. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen setze die Schwelle im Entscheid SH OGE 93/2020/23 ohne weitere Begründung bei mindestens 50% an. Es könne