Stelle man sich auf den Standpunkt, aus einer Teilerfüllung der Betreibungsforderung lasse sich pauschal ein Rückschluss auf die Berechtigung der Forderung ziehen und einem Schuldner die Rechte gemäss Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG verweigern, so stelle sich die Frage der relevanten Schwelle, ab deren Erreichen solches angängig sein soll.