wenn er mit der Rechtsöffnung voranschreite. Etwas anderes dürfte nur dann gelten, wenn handfeste und greifbare Hinweise darauf bestünden, dass der Schuldner die Forderung vollumfänglich anerkannt habe, wie z.B. im Bundesgerichtsentscheid 5A_701/2020, wo zwischen Gläubiger und Schuldner eine Ratenzahlung bezüglich der ganzen Forderung vereinbart worden sei. Nur in solch klaren Fällen rechtfertige es sich, dem Schuldner die Rechte gemäss Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG zu verweigern. Denn an die schuldnerische Anerkennung von Betreibungsforderungen seien, nachdem der Rechtsvorschlag quasi die gegenteilige Aussage verkörpere, grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen.