Dabei könne die Differenz zwischen Betreibungsforderung einerseits und vom Schuldner anerkanntem bzw. bezahltem Teil der Forderung andererseits grundsätzlich keine Rolle spielen. Genau so wenig könne eine Rolle spielen, ob es sich bei der Betreibungsforderung um eine sog. Schikanebetreibung handle oder ob der Gläubiger gute Gründe für seine Forderung geltend machen könne (was von den Betreibungsbehörden in den allermeisten Fällen mangels entsprechender Dokumente sowieso nicht beurteilt werden könne). Denn für den Gläubiger habe die Nichtbekanntgabe gegenüber Dritten ohnehin keine Nachteile, und überdies könne der Gläubiger die Nichtbekanntgabe sowieso verhindern bzw. beseitigen,