8a Abs. 3 lit. d SchKG sei, dass sich ein Betriebener gegen die Bekanntgabe von Betreibungsregistereinträgen zu hohen Forderungen, die nicht innert gewisser Frist im dafür vorgesehenen Rechtsverfahren prosequiert würden, zur Wehr setzen könne. Dabei könne die Differenz zwischen Betreibungsforderung einerseits und vom Schuldner anerkanntem bzw. bezahltem Teil der Forderung andererseits grundsätzlich keine Rolle spielen.