Dem trage die Rechtsprechung des Obergerichts Schaffhausen entsprechend Rechnung, wenn auch in pauschaler Art und Weise, indem die in Betreibung gesetzte Forderung nicht überwiegend bezahlt worden sein dürfe. Es müsse aber einem Schuldner auch möglich sein, teilweise berechtigte Forderungen zu bezahlen und sich gegen die Bekanntgabe einer aus seiner Sicht nicht berechtigten Mehrforderung zur Wehr zu setzen. Dabei könne es keine Rolle spielen, welchen Anteil der beliebig festsetzbaren Betreibungsforderung die (bezahlte) berechtigte Forderung ausmache. Ratio legis von Art. 8a Abs. 3 lit.