Auch aus allgemeinen Überlegungen und vor dem Hintergrund, dass Betreibungen grundsätzlich in beliebiger Höhe ohne jeglichen Nachweis einer entsprechenden Schuld und grundsätzlich für jedermann im Betreibungsregister ersichtlich angehoben werden könnten, müsse es einem Schuldner möglich sein, sich mittels Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gegen die Bekanntgabe überzogener Forderungen zur Wehr zu setzen. Dem trage die Rechtsprechung des Obergerichts Schaffhausen entsprechend Rechnung, wenn auch in pauschaler Art und Weise, indem die in Betreibung gesetzte Forderung nicht überwiegend bezahlt worden sein dürfe.