2-6 erfüllt worden sei. Überhaupt existiere, soweit ersichtlich, kein Bundesgerichtsentscheid, welcher die Rechtsauffassung des Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. schützen würde, wonach bereits eine teilweise Erfüllung einer Betreibungsforderung die Anrufung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ausschliessen würde. Der Schuldner habe in casu die in Betreibung gesetzte Forderung überhaupt nicht erfüllt; er habe nur und in irriger Annahme der Rechtslage die Betreibungskosten bezahlt. Die in Betreibung gesetzte Forderung samt gefordertem Zins sei komplett unbezahlt geblieben.