Die Praxis des Obergerichts des Kantons Schaffhausen könne für den vorliegenden Fall nicht als einschlägig bezeichnet werden und auch nicht als Argument für die Abweisung herhalten. Daraus sei vielmehr abzuleiten, dass ein entsprechendes Gesuch gutzuheissen sei, wenn der überwiegende Teil der Forderung (und insbesondere wie vorliegend die komplette Hauptforderung) unbezahlt geblieben sei. Auch der Bundesgerichtsentscheid 5A_701/2020 sei nicht einschlägig. Denn beim vom Bundesgericht beurteilten Fall sei es um eine Forderung gegangen, die in ihrer Ganzheit