bezahlt worden seien allerdings nur die Betreibungskosten in Höhe von CHF 108.30 bzw. CHF 104.00. Es sei somit vorliegend nur ein sehr kleiner, quasi vernachlässigbarer Teil der Betreibungssumme (jedoch in keiner Weise ein Teil der Hauptforderung) bezahlt worden. Im zitierten Entscheid hingegen sei der Fall komplett anders gelegen, weil CHF 587.00 von den in Betreibung gesetzten CHF 821.00 (also 71.5%) bezahlt worden seien. Die Praxis des Obergerichts des Kantons Schaffhausen könne für den vorliegenden Fall nicht als einschlägig bezeichnet werden und auch nicht als Argument für die Abweisung herhalten.